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10er Tageskarte Hallenbad - Erwachsene

24,00 €
Anzahl

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

10er Tageskarte Hallenbad - Ermäßigt

12,00 €
Anzahl

10er Tageskarte Hallenbad - Familien/Alleinerziehende

32,00 €
Anzahl

Maximal 8 Personen (1-2 Elternteile)

Angezeigte Preise sind inkl. der gesetzlich anfallenden MwSt.

Beschreibung

Die Hallenbadsaison 2023/2024 startet am 25.09.2023

Die 10er Tageskarten sind an 10 Tagen Ihrer Wahl gültig.

Qualitrain Mitglieder haben freien Eintritt. Der QR-Code ist mit der Qualitrain App an der Kasse abzuscannen.

Bitte bringen Sie den QR-Code ausgedruckt oder auf Ihrem Smartphone mit, damit Sie diesen an der Kasse abscannen können.

Zusätzliche Informationen​

§ 1 Geltungsbereich

Die Haus-und Badeordnung gilt für die von den StadtwerkenDonzdorf betriebenen Bäder.Dies sind das Hallenbadsowie das Freibad in Donzdorf.

§ 2 Zweck und Verbindlichkeit der Haus-und Badeordnung

2.1 Die Haus-und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Das Benutzungsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber ist ausschließlich privatrechtlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung (Eintrittskarte) erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Haus-und Badeordnungsowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

2.2 Bei Vereins-und Gemeinschaftsveranstaltungen ist neben dem einzelnen Besucher der Vereins-und Übungsleiter bzw. der Veranstaltungsleiter für die Beachtung der Haus-und Badeordnung verantwortlich. Bei Schwimmstunden von Schulklassen u.ä. hat die begleitende Aufsichtsperson die gleiche Verpflichtung.

2.3 Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt, je nach Aufwand, erhoben werden

2.4 Angebrachte Warntafeln, Gebots-und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten.Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.

2.5 Das Personal des Badessowie weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher die gegen die Haus-und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden.Badeverbote werden in schriftlicher Form von der Betriebsleitungausgesprochen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder grobe Verstöße können Starfanzeigen nach sich ziehen.

2.6 Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sittenundder Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Den Anordnungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

2.7 Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftslisten sowie die Nutzung zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.Bei genehmigten Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können Ausnahmen zugelassen werden,ohnedasses einer Aufhebungder Haus-und Badeordnung bedarf.

§ 3 Zutritt

3.1 Der Zutritt zu den Bädern steht grundsätzlich jeder Person frei, mit Ausnahme solcher Personen, die

a. unter Einfluss berauschender Mittel stehen

b. Tiere mit sich führen. Ausgenommen Blindenhunde im Freibad

c. an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden. Diesen Personen ist es allerdings gestattet durch ein ärztliches Attest die fehlende Übertragungs-oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankungen nachzuweisen.

d. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an-und auszuziehen. In Begleitung einer des Defizit ausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt jedoch erlaubt.

e. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt ebenfalls untersagt.

3.2 Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte entsprechend der Gebührenverordnung sein. Diese sind bis zum Verlassen aufzubewahren, da der Badegast diese zum Verlassen des Bades benötigt und auch auf Verlangen des Badepersonales vorzuzeigenhat.Wer sich Zugang zum Bad in der Absicht erschleicht, dasEntgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Von Personen die über keinen gültigen Eintrittsnachweis verfügen, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € verlangt werden.

3.3 Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist der Zutritt nur in Begleitung einesErziehungsberechtigten, Aufsichtsverpflichteten oder sonstigen Erwachsenen, der für den Bäderbesuch die Aufsicht ausübt und ausüben kann, gestattet.Dasselbe gilt für Kinder, die das 10. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können.DenEltern bzw. Begleitpersonen obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf das Aufsichtspersonal des Bades übertragen werden.

3.4 Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training oder Unterricht sowie die Nutzung für gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) sind nur mit schriftlicher Genehmigung/Vereinbarung des Betreibers zulässig.

3.5 Die Personal-und Technikräume dürfen von den Badegästen nicht betretenwerden.

§ 4 Haftung

4.1 Sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Freibadesunddes Hallenbades,sind von den Gästen pfleglich zu behandeln. Beinicht sachgerechter, missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung aller Einrichtungen der Bäder, deren Grünanlagenund Anpflanzungen oder Entfernungen von Einrichtungsgegenständen haftet der Besucher für daraus entstehende Schäden. Eltern haften für ihre Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen.Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast auf Grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zähltinsbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründenteilweise gesperrt sind, sowie dieTeilnahme an den angebotenen, im Eintrittsgeld beinhalteten, Veranstaltungen. Diese Haftungsbeschränkungen nach §278 Satz 2BGBgeltenauch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.Auf den Parkplätzen gilt die StVO.

4.2 Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber und Betriebsführer nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Besuchers liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einendurch den Betreiber zurVerfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einSchließfach,begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

4.3 Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der durch den Besucher in das Bad eingebrachten persönlichen Gegenstände durch Dritte wird nicht gehaftet. Es besteht auch keine Haftung bei Diebstahl von Verschlusssachen in den Umkleidespinden, Wertschließfächern, usw. durch Aufbruch oder anderweitige Öffnung.4.4Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung kann zum Verlust von Ersatzansprüchen führen.

§ 5 Öffnungszeiten und Preise

5.1 Die Öffnungszeiten werden durch den Betreiber festgesetzt und durch Aushang im Eingangsbereich oder unter www.donzdorf.debekannt gegeben.Kassenschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor Betriebsende.

5.2 Die Öffnungszeiten können witterungsbedingt verkürzt werden, Ansprüche an den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

5.3 Bei Überfüllung können einzelne Abteilungen oder Becken für weitereBadegäste geschlossen werden.

5.4 Einzeleintrittskarten gelten nur einmal für den Tag der Lösung. Mehrfachkarten gelten vom Lösungstag an zwei Jahre.Saison-und Jahreskarten gelten für die gelöste Saison bzw. das jeweilige Jahr.Für die gesamten Karten kann bei Verlust gegen Aufpreis eine Ersatzkarte erstellt werden. Alle Karten sind vom Umtausch oder der Rückerstattung ausgeschlossen und nicht auf andere Personen übertragbar.

5.5 Die Badezeit richtet sich nach dem Tarif der Eintrittskarte. Bei Überschreitung der Badezeit besteht Nachzahlpflicht. Mit Ende der Öffnungszeit muss die gesamte Einrichtung verlassen sein. Auf das bevorstehende Ende wird rechtzeitig hingewiesen.

5.6 Die Teilnahme an Kursangeboten (z.B. Wassergymnastik, Kindergeburtstage, usw.) setzen die Gesundheit und Schwimmfähigkeit des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität des Trainings entscheidet der Teilnehmer alleine.

5.7 Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

5.8 Bei Sonderveranstaltungen oder betriebsbedingten Anlässen kann der Betrieb auf bestimmte Becken beschränkt werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises besteht.

Auf Verlangen muss, beim Erwerb der Karten, ein Nachweis,wie etwa ein Schüler-, Studenten-oder Rentenausweis vorgelegt werden.Das Mieten des Hallenbades in einem 3 stündigen Zeitraum, sonntags von 10.00 –13.00 Uhrbeläuft sich auf 90,00 €.

§ 6 Verhaltensregeln

6.1 Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt.Untersagt ist unter anderem

a. das Fotografieren und Filmen (auch durch Handys) fremder Personen und/oder Gruppen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen außerdem der vorherigen Genehmigung des Badebetriebes.

b. ruhestörendes Lärmen. Hierzu gehört auch der Betrieb von Ton-oder Bildwiedergabegeräten und Musikinstrumenten

c. Rauchen in allen Räumen der Bäder

d. verschieben der badeeigenen Liegen, Stühle und Tische auf die Liegewiesen

e. Essen und Trinken außerhalb der ausgewiesenen Bereiche

f. ausspucken auf den Boden oder in die Schwimmbecken des Badewassers und jede andere vermeidbare Verunreinigung

g. Belästigung anderer Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele

h. Anlegen von Feuerstellen und Betrieb von Grillgeräten

i. das seitliche Einspringen in die Becken

j. das Mitbringen von alkoholischen Getränken

k. das Mitbringen und benutzen von zerbrechlichen Behältern

6.2 Die Badbenutzung darf keine Selbstgefährdung sowie keine Gefährdung und Belästigung anderer Personen verursachen. Insbesondere ist nicht gestattet:a.andere Personen unterzutauchen oder in die Badebecken zu stoßenb.in Becken mit geringer Wassertiefeund von den Längsseiten in die Schwimmerbecken zu springenc.in den Schwimmerbecken Gegenstände,wie z.B. Luftmatratzen, Schwimmbretter, Schwimmtiere etc. zu benutzen. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorcheln ist in den Schwimmbeckenzulässig, wenn zuvor eine Genehmigung durch das diensthabende Aufsichtspersonal erteilt wurde.d.in den Schwimmbecken Schwimmhilfen zu benutzene.sich bei Gewitter in den Becken aufzuhalten.

6.3 Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschen ist nicht gestattet.

6.4 Aus hygienischen Gründen ist es im gesamten Bad nicht erlaubt, sich zu rasieren, Zähne zu putzen, Nägel und Haare zu schneiden sowie Haare zu färben/tönen, Hornhaut zu entfernen und dergleichen mehr. Auch das Auswaschen von Handtüchern oder sonstigen Kleidungsstücken ist nicht gestattet.6.5Die Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen und fahrbaren Gegenständen, wie Kinderwagen betreten oder befahren werden.6.6Die ausgewiesenen Rettungswege müssen unter allen Umständen freigehaltenwerden.

§ 7 Zweck und Nutzung der Schwimm-und Badebecken

7.1 Schwimm-und Badebecken des Bades dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperaturen, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.

7.2 Die Nutzung der Schwimm-und Badebecken verlangt besondereRücksichtnahme auf andere Badegäste.

7.3 Der Aufenthalt in den Sport-und Sprungbecken des Hallen-und Freibades mit Schwimmhilfen ist nicht gestattet.

7.4 Das Essen und Trinken in den Schwimm-und Badebecken ist nicht erlaubt.

§ 8 Badebekleidung

8.1 In den Bädern ist die übliche, den guten Sitten entsprechende Badebekleidung zu tragen. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal.

8.2 Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.

§ 9 Spiel-und Sportgeräte

9.1 Ballspiele und andere sportliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Das Benutzen der Sprung-und Rutschanlagen ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet.

9.2 Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a. Der Sprungbereich frei ist

b. Nur eine Person den Startblock betritt

c. Der Sprungbereich sofort nach dem Eintauchen verlassen wird

Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe des Startblocks ist untersagt.

9.3 Die Rutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Es ist untersagt in der Rutsche anzuhalten oder auf-und abwärts zu gehen. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.

§ 10 Schulsport

Die Schulen bzw. Sportlehrer/innen sind verpflichtet

a. mit ihren Klassen die Unterrichtsstunden genau einzuhalten.

b. die Badeaufsicht über die Schüler/innenso lange lückenlos zu führen, bis alle Schüler/innenihrer Klasse das Bad verlassen haben.

c. bei nicht Inanspruchnahme der belegten Zeiten rechtzeitig abzusagen, da diese sonstin Rechnung gestelltwerden.

§ 11 Fundgegenstände

Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind bei dem anwesenden Bäderpersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§12 Wünsche, Anregungen und Beschwerden

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal-oder die Betriebsleitung entgegen.

§13 Inkrafttreten

Die vorstehende Haus-und Badeordnung tritt zum 01.05.2022 in Kraft und ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.donzdorf.deveröffentlicht und kann im Foyer/Kassenbereich der Bäder eingesehen werden.

Donzdorf, Martin Stölzle Bürgermeister