Allgemeine Geschäftsbedingungen Betrieb Plattform und additive Leistungen IT-Kompass GmbH
Diese AGB gelten für Anbieter der Produkte (nachfolgend: Anbieter), die über die VisitorApp-Plattform Artikel anbieten und verkaufen. Für den Fall des Erwerbs von Angeboten über die VisitorApp gelten zusätzlich, sofern vorhanden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter der Produkte (nachfolgend: Anbieter), die der Endkunde auf der jeweiligen Profilseite des Anbieters findet.
VisitorApp ist ein Angebot der IT-Kompass GmbH (nachfolgend IT Kompass), die für Anbieter und Endkunden eine virtuelle Plattform für regionale Marktplätze mit Shopsystem anbietet. Dabei können Endkunden Tickets, Gutscheine und Coupons von den auf den Marktplätzen vertretenen Anbietern im hierfür vorgesehenen Shopsystem erwerben.
Vertragspartner des Endkunden ist der jeweilige Anbieter, von dem der Endkunde die Tickets bzw. Gutscheine oder Coupons erwirbt, und welcher als Verkäufer auf der jeweiligen Kundenrechnung ausgewiesen ist. IT Kompass stellt lediglich die Plattform und die Marktplätze für die Anbieter zur Verfügung und ist für die Abwicklung des Verkaufsprozesses sowie den Versand der Tickets und Gutscheine zuständig.
Teil I
§ 1 Regelungsgegenstand
1) Diese AGB werden Bestandteil der jeweiligen Leistungsscheine, mittels derer dem „Kunden“ die zeitlich begrenzte Nutzung eines Internetmarktplatzes „VisitorApp“ und einer für ihn konfigurierten und bereitgestellten Webshop im Rahmen dieses Marktplatzes gegen Entgelt ermöglicht wird. Marktplatz und Webshop bestehen aus „Plattform“, Datenbanken, Content und erforderlicher IT-Infrastruktur. Dieses System wird nachfolgend als „Plattform“ bezeichnet. Dadurch erhält der Kunde die Möglichkeit, auf dem virtuellem Marktplatz seinen Webshop zu betreiben, für die ihm vertriebenen Leistungen und Produkte zu werben, Aufträge zu platzieren und Verträge von „Endkunden“ zu erhalten. Weiterhin werden dem „Kunden“ verschiedene Dienstleistungen angeboten, die sich unmittelbar auf den Betrieb der Webshops beziehen. Einzelheiten der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.
2) Die Leistungen und Angebote der IT-Kompass richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
3) Diese Vertragsbestimmungen sind in drei Teile gegliedert. Der Teil I regelt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Teil II und Teil III anwendbar sind. Teil II regelt die besonderen Bestimmungen, die für die Überlassung von „Produkten“ gelten, während Teil III die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen regelt.
4) Informationen gem. EU Verordnung 2019/1150 vom 20.6.2019 finden Sie am Ende der Seite, unter diesen AGB aufgelistet.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Vertragsbestandteile
· Der jeweilige „Leistungsschein“, welcher Leistungen, Preise etc. regelt.
· Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.
· Die Anlagen des jeweiligen „Leistungsscheins“.
§ Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung samt weiteren Dokumentationen. Diese Dokumentationen werden in dem jeweiligen „Leistungsschein“ benannt.
§ Anlage HBV: Haftungsbeschränkungsvereinbarung
§ Anlage SLA: Service Level Agreement ergibt sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
§ Anlage NUR Nutzungsregelungen für Endverbraucher
Die AGB der IT-Kompass gelten ausschließlich. AGB des „Kunden“ werden nicht Vertragsbestandteil. Jedweder formularmäßigen Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen wird hier mit widersprochen.
a) „Auftragsverarbeitung“: Ist die Auftragsverarbeitung im gesetzlichen Sinne. Die erforderlichen Dokumentationen sind aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ zu ersehen.
b) Content: Ist die Bezeichnung von Mediadaten wie Bildern, Texten, Datenbanken, Produktinformationen etc.
c) „Daten“: sind Daten, die der Kunde mit der „Plattform“ „Kunden des Kunden“ mitteilt, dort speichert, erhebt, transportiert, verändert oder löscht.
d) „Dritter“: ist jeder andere, dem durch IT-Kompass keine Rechte zur Nutzung der „Plattform“ überlassen wurden.
e) „Endkunde“: ist die natürliche oder juristische Person, die die Leistungen des „Kunden“ nutzt und der gegenüber der Kunde gewerblich tätig ist.
f) „Kunde“: ist der Vertragspartner der IT Kompass, mit dem der jeweilige „Leistungsschein“ abgeschlossen wird.
g) „Nutzungsregelungen“: sind die Regelungen, die der „Endkunde“ bei der Nutzung der „Plattform“ zwingend einzuhalten hat und die beschreiben, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie Zahlungsabwicklungen vollzogen werden, etc.
h) „Plattform“: ist die dem Kunden zur Verfügung gestellte Internetplattform mittels derer die IT Kompass ein Handelsportal für Dritte betreibt. Dem „Kunden“ wird die zum Betrieb des Portals erforderliche Plattform samt Datenbanken und Daten für die Dauer des jeweiligen Vertrags für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt-
i) „Arbeitsleistungen“: Arbeitsleistungen der IT Kompass, mittels derer der Content gepflegt und versucht wird, dem Endkunden im Auftrag des Kunden fernmündliche Hilfe zu möglichen Themen rund um das Thema Vertrag zu geben.
j) „System“: Besteht aus der jeweils zur Verfügung gestellten „Plattform“ wie auch der für den Betrieb erforderlichen „Systemumgebung“.
k) „Systemumgebung“: Die technische Umgebung, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Plattform “ erforderlich ist. Die erforderliche und empfohlene „Systemumgebung“ ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der „Plattform “ dokumentiert.
l) „Technischer Fehler“: „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ überlassene „Plattform“ nicht verfügbar ist oder fehlerhaft arbeitet, Serviceleistungen wie Datensicherung nicht funktionieren/ ablaufen, ohne dass die IT Kompass dies zu verantworten hat.
m) „Verfügbarkeit“: bedeutet die Verfügbarkeit der Plattform im Monatsmittel, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.
n) „Wartungsfenster“ sind die Zeiten, in denen die Plattform infolge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten dem „Kunden“ wie vereinbart nicht oder nur eingeschränkt am „Knotenpunkt“ zur Verfügung stehen.
§ 3 „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und Wartungsfenster
1) Die „Verfügbarkeit“ der „Plattform “ ist der Zeitbereich, in dem der „Kunde“ die „Plattform“ vereinbarungsgemäß nutzen kann.
2) Ferner wird der betreute und unbetreute Betrieb unterschieden. In den als „Betreuten Betrieb“ gekennzeichneten Zeitbereichen können „Kunden“ und „Endkunden“ zugleich die Supportleistungen der IT Kompass in Anspruch nehmen.
3) In den als Sicherungs- und Wartungsfenster genannten Zeitspannen gewährleistet die IT Kompass nicht die Verfügbarkeit der „Plattform“ in dem vereinbarten Umfang, sondern es kann zu Funktionseinschränkungen oder Nichtverfügbarkeiten kommen.
4) Die in dem SLA zu den Verfügbarkeiten gemachten Aussagen betreffen nicht die Zeitspannen, in denen die Plattform in Folge höherer Gewalt nicht verfügbar ist.
§ 4 Pflichten des „Kunden“
1) Die in den „Leistungsscheinen“ und hier genannten Pflichten des „Kunden“ sind Hauptleistungspflichten. Sofern der „Kunde“ diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist IT-Kompass nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären.
2) Sollte es bei der Nutzung der „Plattform“ zu Mängeln kommen, so wird der Kunde IT-Kompass von diesen Mängeln unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Mitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:
· Kundenname, Vertragsnummer
· Name des Webshops
· Beschreibung des Mangels
3) Der „Kunde“ ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte für den Zugang unmöglich ist. Das persönliche Passwort ist mindestens einmal pro Jahr zu ändern.
§ 5 Vermietung der Plattform
1) IT-Kompass vermietet an den „Kunden“ für die vereinbarte Laufzeit die im „Leistungsschein“ genannte „Plattform“. Der genaue Inhalt der „Plattform“ ergibt sich aus der technischen Leistungsbeschreibung, die Anhang des jeweiligen „Leistungsscheins“ ist.
2) Die „Dokumentation“ für die Nutzung der „Plattform“ ist gemeinsam mit den „Nutzungsregelungen“ „online abrufbar.
3) Sofern IT-Kompass neue Releases der „Plattform“ zur Verfügung stellt und sich dabei deren Bedienung ändert, stellt sie dem „Kunden“ eine aktualisierte „Dokumentation“ zur Verfügung; Abs. 2 gilt hierfür entsprechend.
§ 6 Datentransport
1) IT-Kompass schuldet ein Bemühen, dass die vom „Kunden“ vertragsgemäß gespeicherten „Daten“ und die „Plattform“ im World-Wide-Web von der Öffentlichkeit in dem zeitlich vereinbarten Umfang unter Berücksichtigung der vereinbarten „Wartungsfenster“ und „Verfügbarkeiten“ über das Internet oder andere im Auftrag bezeichnete Datennetze abrufbar sind. Dabei bezeichnet der Terminus „abgerufen“, dass der „Kunde“ die „Daten“ und die „Plattform“ mittels eines Browsers, der dem Stand der Technik entspricht und der in dem „Leistungsschein“ genannt wird, abgerufen werden kann und der „Kunde“ sowie der „Endkunde“ Zugang zu der „Plattform“ erhalten.
2) IT-Kompass übernimmt aber keine Verantwortung für den Erfolg der Abrufbarkeit der „Plattform“, soweit nicht ausschließlich das von IT-Kompass betriebene Netz einschließlich der Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird. Die omnipräsente, ubiquitäre Erreichbarkeit der Plattform kann IT-Kompass aufgrund der Struktur des Internets sowie des Umstandes, dass sie die Betreiber und Vermittler der Datennetze selbst weder auswählt noch faktische Beherrschungsmöglichkeiten für die IT-Kompass bestehen, nicht gewährleisten.
§ 7 Vorübergehende Sperrung, Vorbehalt
1) IT-Kompass ist berechtigt, die Anbindung zur „Plattform“ vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der „Kunde“ auf oder mittels der der „Plattform“ rechtswidrige Inhalte in den von IT-Kompass überlassenen Medien speichert oder mit diesen verbreitet. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist und/ oder eine gerichtliche und /oder behördliche Entscheidung vorliegt.
2) Will der Kunde die Seite weiter öffentlich zugänglich halten, obwohl die IT Kompass von einem Dritten dazu aufgefordert wurde, die Seite nicht mehr der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, so hat der Kunde die IT Kompass von allen Folgen frei zu stellen. Diese Möglichkeit besteht nicht, falls die IT Kompass aufgrund einer behördlichen oder anderen von einer öffentlich-rechtlichen Stelle stammenden Verfügung dazu verpflichtet ist, die Seite zu sperren.
§ 8 Vergütung
1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des „Leistungsscheins“. Die genannten Beträge sind Nettobeträge.
2) Die Kosten des Zahlungsverkehrs und für die Beistellungen durch den „Kunden“ wie insbesondere Anbindung des „Kunden“ an Datennetze durch (z.B. Deutsche Telekom AG oder andere Carrier) sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
3) Laufende Kosten gelten ab dem Moment des Abschluss des „Leistungsscheins“.
4) IT-Kompass behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis erteilt, wenn sich IT-Kompass die Nutzbarkeit der „Plattform“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/ oder postalisch auf die Abschaltung der Systeme im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
5) IT Kompass ist bei Vereinbarung eines „Leistungsscheins“ mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten dazu berechtigt, die Vergütung um jeweils 2.5% anzuheben, jeweils berechnet ab dem Zeitpunkt der Erhöhung bzw. der Eingehung des „Leistungsscheins“.
6) Der „Kunde“ ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch Dritte entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem „Kunden“ obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Haftung
1) Die Haftung für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schäden wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den „Kunden“ bei der Eingehung des jeweiligen „Leistungsscheins“ bestand und der für die IT Kompass erkennbar war.
2) Die Ansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ das Bestehen des Schadens kannte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Schadens hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht wurde, und/ oder in den Fällen, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und/ oder in den Fällen, in denen in dem Schaden zugleich die Verletzung einer Garantiezusage besteht. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3) Sofern die Parteien die Regelungen zur Beschränkung der Haftung individuell ausverhandelt haben, gelten die Regelungen der Anlage HBV, die den Regelungen dieses Vertrags vorgehen.
§ 10 Höhere Gewalt
1) Wird die IT Kompass an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zur Verfügungstellung der Nutzungsmöglichkeit der „Plattform“ durch den Eintritt von unvorhersehbaren, nicht von ihm zu vertretenden Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Pandemien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Virenangriffen, Hackerangriffen, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der IT Kompass oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang.
2) Die Regelungen für die Verfügbarkeit der „Plattform“ gelten nicht für die Zeiten, in denen die „Plattform“ infolge von Ereignissen höherer Gewalt nicht nutzbar ist.
§ 11 Subunternehmervorbehalt und Verbot der Direktbeauftragung
1) Die IT Kompass hat die Möglichkeit, dem „Kunden“ eine Liste zu übergeben, die die Subunternehmer aufführt, mit denen die IT Kompass ständig zusammenarbeitet. Der „Kunde“ hat die Möglichkeit, der IT Kompass die Zustimmung zur Beauftragung einzelner Subunternehmer zu verweigern. Die Verweigerung darf nicht ohne billigen Grund geschehen. Die IT Kompass haftet für das Verschulden des eingeschalteten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden und ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und IT- sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
2) Nach der DSGVO besteht für die IT Kompass die Verpflichtung der Offenlegung der Subunternehmer. Der „Kunde“ verpflichtet sich mit Abschluss des jeweiligen „Leistungsscheins“ für dessen Laufzeit und eine darüber hinaus gehende Periode von 12 Monaten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall durch die IT Kompass festzulegen ist und der Höhe wegen durch das jeweils zuständige Landgericht auf Betreiben des „Kunden“ überprüfbaren Vertragsstrafe, in jedem Fall nicht weniger 5.000,00 Euro und nicht mehr als 25.000,00, zu unterlassen, einen Vertrag mit dem jeweils genannten Subunternehmer über die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen abzuschließen.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
1) Grundsätzlich ergeben sich Beginn und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.
2) Sofern im jeweiligen „Leistungsschein“ nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der jeweilige „Leistungsschein“ wird für unbeschränkte Zeit geschlossen. Sofern nicht eine der beiden „Vertragsparteien“ drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um weitere 12 Monate und die Zeitspanne bis zum 31.12 des Jahres, in dem der Vertrag ohne Verlängerung beendet würde. Die folgenden Laufzeiten beginnen dann jeweils am 1.1. und enden am 31.12. eines Jahres.
3) Das Recht jeder „Vertragspartei“, den jeweiligen „Leistungsschein“ bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die IT Kompass insbesondere in jedem Fall vor, in dem
a) der „Kunde“ innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, in Verzug ist;
b) der „Kunde“ zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „Kunden“ darf die IT Kompass jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des „Kunden“, kündigen;
c) der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die IT Kompass nicht unverzüglich abstellt.
§ 13 Datenschutz
Die Vereinbarungen der „Vertragsparteien“ über den Datenschutz und die Geheimhaltung in Bezug auf personenbezogene Daten sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.
§ 14 Geheimhaltung
1) Die Vertragsbeziehung der „Vertragsparteien“ gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die „Vertragsparteien“ sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins“ und zwei Jahre danach alle Geschäftsgeheimnisse, die ihnen von der anderen „Vertragspartei“ zur Kenntnis gebracht worden, und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind, als ihnen anvertraute Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder auf andere als die vertraglich bezweckte Weise zu verwerten.
2) Auf Verlangen werden beide „Vertragsparteien“ bei Beendigung der Zusammenarbeit alle Geschäftsgeheimnisse unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere „Vertragspartei“ zurückgeben, sofern nicht gesetzliche Gründe der Löschung entgegenstehen. Auf Anfrage der jeweils offenbarenden „Vertragspartei“ ist die Löschung schriftlich zu bestätigen.
3) Diese Bestimmungen gelten vollumfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter der IT-Kompass.
§ 15 Allgemeines
1) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder eine der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich in dem jeweiligen „Leistungsschein“ niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der IT Kompass abgegeben, sind sie für die IT Kompass nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der IT Kompass hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
3) Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IT Kompass an Dritte abtreten. Die IT Kompass ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihm verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
4) Die „Vertragsparteien“ vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
5) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der IT Kompass als Gerichtsstand vereinbart. Die IT Kompass ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.
Teil II Betrieb der Plattform
§ 1 Vertragsgegenstand Vermietung der Plattform
1) Dem „Kunden“ wird die in dem jeweiligen „Leistungsschein“ genannte „Plattform“, also der Internetmarktplatz/ die für ihn konfigurierten Webshop gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Marktplatz und Webshop bestehen aus vermieteter „Plattform“, Datenbanken, Content und erforderlicher IT-Infrastruktur.
2) Die IT-Kompass wird die „Plattform“ während der Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins“ instandhalten und instandsetzen. „Verfügbarkeiten“ und Wartungsfenster sind dem jeweiligen „Leistungsschein“ oder seinen Anlagen zu entnehmen.
3) Die Erweiterung von Funktionen der vermieteten „technischen Systeme“ generell oder die Erhaltung der Kompatibilitäten zu speziellen, sich ändernden faktischen oder technischen Anforderungen des „Kunden“ wie z.B. seinen eigenen IT Systemen ist nicht Gegenstand der geschuldeten Leistungen.
§ 2 Inbetriebnahme
1) Die einzelnen Schritte, mittels derer der für den „Kunden“ bestimmte Webshop konfiguriert, mit Content ausgestattet und in Betrieb genommen wird, ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.
2) Aus dem „Leistungsschein“ ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit des Webshops und welche Partei welche Leistungen zu seiner Finalisierung zu erbringen hat. IT Kompass schuldet einzig die Herstellung des explizit vereinbarten Zustandes der Webshop und abseits eines Zustandes, der aus technischen Gründen erforderlich sein muss, damit der „Kunde“ seinen Webshop betreiben kann. Jegliche nicht vom „Kunden“ geäußerten Wünsche im Hinblick auf die Gestaltung des Webshops sind durch den „Kunden“ gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
3) Nach der Meldung der Finalisierung durch die IT Kompass hat der Kunde 24h Zeit, um Einwände gegen die Finalisierung zu erheben. Der Webshop wird nur mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit gegenüber zugänglich gemacht. Die Vergütungspflicht des „Kunden“ beginnt gleichwohl mit Ablauf dieser 24h Frist, sofern der „Kunde“ nicht explizit Mängel im Rahmen des Erstellungsvorgangs geltend macht.
§ 3 Content, Marken und Kennzeichen
1) Sofern die IT Kompass selbst den Content zur Gestaltung beschafft, hält sie den „Kunden“ von Ansprüchen Dritter frei.
2) Sofern der „Kunde“ eigenen Content beibringt, hält er die IT Kompass von jeglichen Ansprüchen Dritter aus einer möglichen Verletzung der Rechte Dritter frei. Es obliegt dem „Kunden“, selbst zu überprüfen, ob der von ihm beigebrachte Content für die vereinbarten Zweck verwendet werden kann und frei von Rechten Dritter ist.
3) Der „Kunde“ darf weder selbst, noch durch einen Dritten, Kennzeichen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland anmelden oder verwenden, die denen die URL, die für die Plattform verwendet wird, gleich oder ähnlich sind.
4) Verletzt der „Kunde“ durch die von ihm verwendeten Kennzeichen gewerbliche Schutzrechte Dritter an Kennzeichen Dritter, so hält er die IT Kompass von Ansprüchen Dritter frei.
§ 4 Laufende Contentpflege durch die IT Kompass
Der „Leistungsschein“ kann vorsehen, dass die IT Kompass neuen Content für den „Kunden“ in den Webshop einpflegt. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen, d.h. die IT-Kompass versucht alle Daten richtig zu erfassen, will aber nicht das Risiko eines vertraglich gewährleisteten Erfolgs übernehmen. Deshalb obliegt es dem „Kunden“ Nach der Meldung der Finalisierung dieses Vorganges durch die IT Kompass den Content zu prüfen und freigeben. Ohne eine solche Freigabe wird der Content nicht online (abrufbar) gestellt.. Mit der Freigabeerklärung übernimmt der „Kunde“ die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit des Contents, der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Gewährleistung für unrichtig gepflegten Content wird nicht übernommen.
§ 5 Sonderregelungen für testweise Überlassungen der Plattform
Die testweise Überlassung der „Plattform“ erfolgt kostenlos. Die „Plattform“ wird mithin für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Der Zweck der testweisen Überlassung der „Plattform“ während der Testphase besteht darin, dass sich der „Kunde“ von der Qualität der „Plattform“ überzeugen kann. Die Plattform darf weder selbst durch den „Kunden“ für gewerbliche Zwecke verwendet, noch „Dritten“ für gewerbliche Zwecke überlassen werden.
§ 6 Gewährleistung für die Plattform
1) Die Regelungen für die Abrufbarkeit (an dem Ort, an dem der „Kunde“ oder der „Endkunde“ versuchen, über das Internet Zugang zu der „Plattform“ zu erlangen) richten sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung dafür, dass die „Plattform“ jederzeit von allen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.
2) Für die „Verfügbarkeit“, d.h. die Abrufbarkeit der „Plattform“ am „Knotenpunkt“ des Rechenzentrums, in dem die Plattform betrieben wird, übernimmt die IT-Kompass die Gewährleistung nach den nachfolgenden Regelungen:
a) Die Behebung von „Mängeln“ erfolgt nach Wahl der IT-Kompass zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Eine Kündigung des „Kunden“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der IT-Kompass ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der IT-Kompass verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den „Kunden“ gegeben ist.
c) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, „Mängel“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die IT-Kompass zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
d) Der „Kunde“ ist verpflichtet, der IT-Kompass „Mängel“ der „Plattform“ unverzüglich in der Form des § 3 zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der IT-Kompass zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des „Mangels“ erforderlichen Informationen an die IT-Kompass weiterleiten.
e) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines „Mangels“ der „Plattform“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des „Mangels“ hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des „Mangels“ Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/ oder in den Fällen in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der „Mangel“ grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren unter dem zuvor beschriebenen Vorbehalt 12 Monate nach dem Moment der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des schädigenden Ereignisses.
§ 7 Lizenzbestimmungen
Software, die für den Betrieb der Plattform erforderlich ist.
1) Der „Kunde“ erhält für die Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins “ das nicht ausschließliche und widerrufliche Recht, die vermietete „Plattform“ zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu „nutzen“, d.h. er erhält das Recht des Zugangs zu der Plattform über öffentliche Datennetze von Orten und zu Zeiten seiner Wahl. „Dritten“ darf der Zugang zu der vermieteten „Plattform“ nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IT-Kompass zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Recht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des jeweiligen „Leistungsscheins“ übertragen, das sich wie die Anzahl der jeweils simultanen Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ ergibt. Gegenstand dieser Regelungen ist die vermietete „Plattform“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version inklusive aller „Releases“, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der „Plattform“ erforderlich sind.
2) Lizenzbestimmungen für Content: Sofern der „Kunde“ Content durch die IT Kompass bezieht, werden ihm die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an dem Content mit Vertragsabschluss für die Dauer des jeweiligen „Leistungsscheins“ zur Verfügung gestellt (§ 31 Abs.5 UrhG).
§ 8 Erfüllungsort
Der Leitungsort wie der Erfüllungsort ist der Sitz der IT Kompass bzw. der Ort, an dem das Rechenzentrum steht, an dem der Server betrieben wird.
Teil III Supportleistungen
§ 1 Erfolgsbezogene Leistungen:
Sofern die im jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Arbeitsleistungen als Werkverträge qualifiziert werden, gelten folgende Regelungen:
1) Abnahme
a) Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des „Kunden“ erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der „Kunde“ wird von der IT-Kompass per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass die IT-Kompass bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem „Kunden“, sich innerhalb der im jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Leistungen der IT-Kompass ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der „Kunde“ innerhalb der in dem jeweiligen „Leistungsschein“ jeweils gesetzten Intervallen keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der IT-Kompass ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den „Vertragsparteien“ in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbart ist.
b) In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des jeweiligen „Leistungsscheins“ eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der „Kunde“ die Leistungen der IT-Kompass in Betrieb nimmt, ohne wesentliche „Mängel“ geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die IT-Kompass hat den „Kunden“ hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
2) Mitwirkungspflichten
Die jeweiligen Mitwirkungspflichten des „Kunden“ ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.
3) Gewährleistung
a) Der IT Kompass steht zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Gelingt es der IT-Kompass innerhalb einer angemessenen Frist nicht, bestehende „Mängel“ zu beheben, so ist der „Kunde“ berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit des Werks nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
b) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme oder Vollendung der Leistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein Schaden an Leib, Leben und Gesundheit verursacht wurde, und/ oder durch die Pflichtverletzung zugleich eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder in den Fällen, in denen der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
c) Stellt sich heraus, dass von IT-Kompass erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der „Kunde“ die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze gem. der Anlage P der IT-Kompass.
4) Erfüllungsort, Leistungsort und Laufzeit
Erfüllungs-, Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
§ 2 Dienstleistungen
1) Sofern die in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Leistungen als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, gelten folgende Regelungen:
2) Mitwirkungspflichten
Die jeweiligen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
3) Leistungsort und Laufzeit
Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20.6.2019 zur Förderung und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten.
2.) Die Daten der Endnutzer (also der Kunden Ihres Webshops) und andere im Rahmen des Vertrags erhaltene Daten behalten wir ausschließlich, um unsere legitimen Interessen zur Aufbewahrung der Daten zu verfolgen und nicht zu dem Zweck, mit Ihnen in Wettbewerb zu treten. Gemeint sind Daten, die aus Gründen des Datenschutzes, der Zahlungsabwicklung und aus anderen gesetzlichen Gründen von uns aufbewahrt werden müssen, bis die gesetzlichen Regelungen eine Löschung dieser Daten ermöglichen. Eine Nutzung außerhalb dieses Zwecks und der Durchführung eines Vertrags mit Ihnen findet nicht statt.
3.) Das Ranking (also die Anzeige, in welcher Reihenfolge der Besucher der Plattform die einzelnen Webshops sieht) richtet sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Leistungsscheins.
4.) Wir verfolgen selbst als Plattformbetreiber keinen gegen Sie oder Ihr Unternehmen gerichteten Wettbewerb und bieten auf der Plattform keine Waren oder Dienstleistungen an, die Ihren Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
5.) Wir nutzen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt Sie die günstigen Preise für Ihre Waren oder Dienstleistungen auch unserer Plattform anbieten müssen.
6.) Regelungen zum Datenschutz finden Sie hier.
7.) Daten und Informationen zum Beschwerdemanagement:
Sie können uns jederzeit über Beschwerden oder Probleme unter der Mailadresse support@visitorapp.io ansprechen. Wir möchten mit unseren Kunden ein gutes Verhältnis herstellen und haben von daher immer ein Interesse an einer schnellen und einvernehmlichen Lösung von Problemen.